Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe & Praxisfälle

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld: Voraussetzungen, Höhe & Praxisfälle

Wer angehörige pflegt, leistet enorm viel, körperlich, emotional und finanziell. Die gute Nachricht: Der pflege pauschbetrag kann die steuerlast spürbar senken. Doch was gilt, wenn gleichzeitig pflegegeld fließt?

Kurze Antwort vorweg: Wann gibt es den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld?

Pflegegeld schließt den pflegepauschbetrag normalerweise aus. Aber es gibt klare Konstellationen, in denen pflegende angehörige den pauschbetrag trotz pflegegeld steuerlich geltend machen können. Die entscheidende Frage ist: Wer nutzt das pflegegeld wofür?

Die drei wichtigsten Fälle im Überblick:

  • Pflegepauschbetrag ausgeschlossen, wenn die pflegende person das pflegegeld als „Bezahlung“ für ihre pflegeleistungen nutzt.

  • Pflegepauschbetrag möglich, wenn das pflegegeld ausschließlich für Leistungen zugunsten der pflegebedürftigen person ausgegeben wird, etwa für pflegedienst, pflegehilfsmittel oder fahrten zu Therapien.

  • Sonderfall eltern: Eltern dürfen den pflegepauschbetrag trotz pflegegeld für ihr behindertes Kind beantragen. Hier greift eine gesetzliche Ausnahme nach paragraf 33b absatz 6 EStG.

Der pflege pauschbetrag entlastet pflegende angehörige finanziell und ist ein steuerlicher steuerfreibetrag im deutschen einkommensteuerrecht. Im Folgenden erfahren Sie alles über die höhe des pflegepauschbetrags, die voraussetzungen und typische Streitfälle mit dem finanzamt.

Was ist der Pflegepauschbetrag, und wie hoch ist der Pflegepauschbetrag ab 2021?

Der pflegepauschbetrag ist ein jährlicher steuerfreibetrag für menschen, die eine pflegebedürftige person unentgeltlich in häuslicher pflege betreuen. Er mindert das zu versteuernde einkommen, und zwar ohne Einzelnachweise über tatsächliche pflegekosten. Der pflegepauschbetrag gilt unabhängig von tatsächlichen pflegekosten.

Die höhe des pflegepauschbetrags ist seit 2021 gesetzlich festgelegt und nach pflegegrad gestaffelt:

  • Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr

  • Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr

  • Pflegegrad 4: 1.800 € pro Jahr

  • Pflegegrad 5: 1.800 € pro Jahr

  • Personen mit merkzeichen h (Hilflosigkeit): 1.800 euro, auch ohne formale Einstufung in pflegegrad 4 oder 5

Der pflegepauschbetrag beträgt somit 600 bis 1.800 euro pro Jahr, abhängig vom pflegegrad. Bis 2020 galt ein einheitlicher betrag von nur 924 €, und das ausschließlich bei schwerster Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III, merkzeichen h oder Blindheit). Die Neuregelung ab 2021 war eine deutliche Verbesserung für pflegende angehörige.

Weitere wichtige Regeln:

  • Bei mehreren gepflegten Personen gilt der pauschbetrag pro person (z. B. 2 × 1.800 € bei pflege von Mutter und Vater mit pflegegrad 4).

  • Maßgeblich ist der höchste pflegegrad, der im jeweiligen Steuerjahr festgestellt war, selbst bei Wechsel oder Versterben der gepflegten person.

Eine ältere Person erhält in einer hellen und freundlichen Wohnung Unterstützung von einer pflegenden Angehörigen. Die Szene vermittelt eine liebevolle Betreuungssituation, die für die Pflegebedürftigen wichtig ist, während sie in ihrem vertrauten Umfeld bleibt.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag (allgemein)

Die voraussetzungen für den pflegepauschbetrag funktionieren wie eine Checkliste. Alle Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • ✅ Die gepflegte person hat mindestens pflegegrad 2 oder das merkzeichen h im Schwerbehindertenausweis.

  • ✅ Die pflegende person ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig.

  • ✅ Es handelt sich um persönliche, regelmäßige pflege (mindestens ca. 10 % des Pflegeaufwands).

  • ✅ Die pflege muss unentgeltlich im häuslichen umfeld erfolgen, in der Wohnung der pflegeperson oder des pflegebedürftigen (Inland, EU/EWR).

  • ✅ Die pflegeperson erhält keine einnahmen für die pflege, weder Vergütung noch aufwandsentschädigung.

Voraussetzungen für den pflege pauschbetrag sind also unentgeltliche pflege und pflegegrad 2 oder höher. Der pflege pauschbetrag kann beansprucht werden, wenn die gesetzlichen voraussetzungen erfüllt sind.

Nachweise: Das finanzamt verlangt in der Regel den Pflegegradbescheid oder den Schwerbehindertenausweis mit merkzeichen h. Pflegetagebücher sind nicht vorgeschrieben, können aber bei Streit hilfreich sein.

Verwandtschaft ist keine Pflicht: Nicht nur angehörige wie Ehepartner, Kinder oder Geschwister sind anspruchsberechtigt. Auch enge Freunde oder Lebensgefährten können den antrag stellen, entscheidend ist die tatsächliche beziehung zur gepflegten person und die unentgeltliche pflege.

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld: Grundprinzip „unentgeltliche Pflege“

Pflegegeld nach SGB XI ist eine monatliche Geldleistung der pflegekasse an die pflegebedürftige person bei häuslicher pflege. Die ungefähren Richtwerte (2026): pflegegrad 2 ca. 332 €, pflegegrad 3 ca. 573 €, pflegegrad 4 ca. 765 €, pflegegrad 5 ca. 947 € monatlich.

Die zentrale Unterscheidung:

  • Pflegepauschbetrag: Steuerliche entlastung für die pflegende person.

  • Pflegegeld: Sozialleistung an die pflegebedürftige person, die sie theoretisch frei verwenden kann.

Paragraf 33b absatz 6 EStG verlangt für die gewährung des pauschbetrags, dass die pflegeperson keine einnahmen für die pflege erhält. Dazu zählt jede art von Pflegevergütung oder Aufwendungsersatz. Pflegegeld schließt den anspruch auf den pflegepauschbetrag grundsätzlich aus, wenn es an die pflegende person weitergeleitet wird und dort als Entlohnung dient.

Das pflegegeld selbst ist bei der pflegebedürftigen person steuerfrei. Wird es jedoch an die pflegende person weitergegeben, gilt dies steuerlich als Indiz für eine Bezahlung der pflege. Die Beweislast liegt dann bei der pflegeperson: Sie muss dem finanzamt glaubhaft machen, dass das geld nicht als Vergütung, sondern ausschließlich für die belange des pflegebedürftigen verwendet wurde.

Auf einem Schreibtisch liegen Dokumente und Kontoauszüge zusammen mit einem Taschenrechner, die für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung zur Berechnung des Pflegepauschbetrags trotz Pflegegeld verwendet werden können. Diese Unterlagen sind wichtig für pflegende Angehörige, um die Höhe der Pflegekosten und steuerlichen Vergünstigungen zu erfassen.

In welchen Fällen gibt es den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld?

Der pflegepauschbetrag bleibt bestehen, wenn das pflegegeld nachweisbar nicht als Entlohnung bei der pflegenden person ankommt, sondern für den pflegebedürftigen eingesetzt wird.

Fall 1: Pflegegeld verbleibt beim Pflegebedürftigen

Die pflegebedürftige person erhält das pflegegeld auf ihr Konto und verwendet es selbst, etwa für einen ambulanten pflegedienst oder pflegehilfsmittel. Die pflegeperson erhält kein geld. In dieser situation wird der pflegepauschbetrag regelmäßig gewährt, sofern alle übrigen voraussetzungen vorliegen.

Fall 2: Treuhänderische verwendung

Das pflegegeld wird formal an die pflegende person weitergeleitet, diese verwaltet es aber nur treuhänderisch. Das pflegegeld gilt nicht als Einnahme, wenn es treuhänderisch verwaltet wird, also ausschließlich für kosten des pflegebedürftigen ausgegeben wird (z. B. Spezialbett, Inkontinenzhilfen, zusätzliche betreuung).

Wichtig: Die pflegeperson sollte ausgaben mit Kontoauszügen und Rechnungen dokumentieren. Ein separates Pflegekonto ist empfehlenswert. Das BFH-Urteil III R 42/00 bestätigt diese Praxis.

Fall 3: Eltern pflegen ihr behindertes Kind

Eine Ausnahme vom pflege pauschbetrag besteht für eltern eines Kindes mit Behinderung. Das Gesetz regelt in § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG ausdrücklich: Das von eltern für ein behindertes Kind empfangene pflegegeld zählt unabhängig von der verwendung nicht als Einnahme.

Konkretes beispiel: Ein Kind mit pflegegrad 5 und merkzeichen h. Die eltern nutzen das pflegegeld überwiegend für Hilfsmittel und Therapien. Der pflegepauschbetrag von 1.800 euro kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Wann schließt Pflegegeld den Pflegepauschbetrag aus?

Wird die pflegende person für ihre Pflegeleistung bezahlt, entfällt der anspruch. Der pflege pauschbetrag entfällt, wenn das pflegegeld als Vergütung für Pflegearbeit genutzt wird. Typische Ausschlussfälle:

  • Die pflegende person erhält das pflegegeld ganz oder teilweise zur freien Verfügung als anerkennung oder „Taschengeld“ für den Aufwand.

  • Es besteht ein schriftlicher Pflegevertrag, in dem die pflegeperson eine Vergütung aus dem pflegegeld oder aus Vermögen des pflegebedürftigen bekommt.

  • Weitere einnahmen wie pauschale Kostenerstattungen oder Pflegevergütungen aus der Eingliederungshilfe werden der pflegeperson gutgeschrieben.

Vermutung des Finanzamts: Wenn pflegegeld an die pflegende person fließt, nimmt die Finanzverwaltung zunächst an, dass es zumindest teilweise die Pflegeleistung vergütet. Die pflegeperson muss das Gegenteil belegen.

Beispiele für Ablehnung:

  • Tochter pflegt Mutter mit pflegegrad 4 und erhält monatlich 300 € aus dem pflegegeld „für ihre Mühe“ → pflegepauschbetrag von 1.800 euro in der Regel ausgeschlossen.

  • Bruder erhält eine vertraglich vereinbarte monatliche aufwandsentschädigung von 200 € → unentgeltliche pflege liegt nicht mehr vor, pauschbetrag entfällt.

Empfehlung: Verzichten Sie auf schriftliche Vereinbarungen über Zahlungen. Falls doch nötig, gestalten Sie sie so, dass nur tatsächlich entstandene Auslagen gegen Quittungen erstattet werden.

Spezialfälle: Pflegegrad 2, 5, Merkzeichen H und mehrere Pflegende

Der pflegegrad und das merkzeichen h bestimmen die höhe des pauschbetrags. Seit 2021 sind auch pflegegrad 2 und pflegegrad 3 anspruchsberechtigt, eine wichtige Neuerung.

  • Pflegegrad 2: 600 €, lohnend vor allem bei niedrigem einkommen. Typisch: Ehepartner mit leichter Einschränkung, Alltagsunterstützung zu hause.

  • Pflegegrad 3: 1.100 €, hier wird oft eine Kombination aus pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt. Die Unentgeltlichkeit muss genau geprüft werden.

  • Pflegegrad 4 und pflegegrad 5: jeweils 1.800 €, bei schwerster Pflegebedürftigkeit sind häufig mehrere pflegende angehörige beteiligt. Pflegen z. B. zwei Geschwister gemeinsam, teilen sie sich den pauschbetrag von 1.800 € für eine person.

  • Merkzeichen h: Ebenfalls 1.800 €, oft bei schwerbehinderten Kindern oder Erwachsenen. Der pflegepauschbetrag gilt ab pflegegrad 2 oder merkzeichen h, das merkzeichen kann den vollen betrag auch ohne formalen pflegegrad 4 oder 5 auslösen.

  • Mehrere Pflegebedürftige: Der pauschbetrag darf pro gepflegter person angesetzt werden (z. B. 2 × 1.800 € bei pflege beider eltern mit pflegegrad 4), sofern keine Vergütung fließt.

In einem gemütlichen Wohnzimmer sitzt eine Familie mit einer älteren Person, die eine warme und liebevolle Atmosphäre ausstrahlt. Diese Szene verdeutlicht die wichtige Rolle der pflegenden Angehörigen, die trotz Pflegegeld Unterstützung bieten und sich um die Pflegebedürftigen kümmern.

Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung richtig eintragen

So machen Sie den pflegepauschbetrag in Ihrer einkommensteuererklärung bzw. einkommenssteuererklärung geltend:

  1. Richtige Anlage wählen: Der pflegepauschbetrag wird in der anlage außergewöhnliche belastungen eingetragen. In ELSTER und gängiger steuer-Software finden Sie entsprechende Eingabemasken. Die Eintragung erfolgt in Zeile 11 und 16 der steuererklärung.

  2. Daten der gepflegten Person angeben: Name, Geburtsdatum und, wichtig, Sie müssen die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten person angeben. Dazu der pflegegrad (2, 3, 4 oder 5) oder merkzeichen h.

  3. Volle höhe, unabhängig vom Zeitpunkt: Der pauschbetrag gilt in voller höhe, selbst wenn die pflege erst im November begonnen hat.

Nachweise: Nachweise sind in der Regel nicht mit der steuererklärung einzureichen. Allerdings müssen Nachweise bereitgehalten werden, wenn das finanzamt sie anfordert, also Pflegegradbescheid, Schwerbehindertenausweis und ggf. eine formlose Bestätigung über die unentgeltliche pflege.

Rückwirkend beantragen: Der pflegepauschbetrag kann rückwirkend bis zu vier Jahre beantragt werden. Ein bereits erlassener Steuerbescheid kann unter bestimmten Bedingungen geändert werden. Ein antrag 2026 ist also noch für das Steuerjahr 2022 möglich.

Alternativen zum Pflegepauschbetrag: tatsächliche Pflegekosten und haushaltsnahe Dienstleistungen

Der pflegepauschbetrag ist nicht immer die günstigste Option. Bei sehr hohen pflegekosten lohnt sich ein Vergleich der alternativen.

Alternative 1: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Tatsächliche aufwendungen wie Zuzahlungen für pflegedienst, Hilfsmittel, fahrten zu Ärzten oder kleidung durch pflegebedingten Verschleiß können mit Belegen als außergewöhnliche belastung geltend gemacht werden. Nachteil: Eine „zumutbare belastung“ wird vom einkommen abhängig abgezogen, was die Wirkung mindert. Pflegepauschbetrag und tatsächliche kosten dürfen nicht für dieselbe pflegesituation doppelt angesetzt werden.

Alternative 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG

20 % der Arbeitskosten für Haushaltshilfen, Putzkräfte oder Alltagsbegleiter sind absetzbar, bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen. Diese steuervergünstigung kann unter Umständen zusätzlich zum pflegepauschbetrag genutzt werden, sofern es sich um unterschiedliche services handelt.

Kurzer Vergleich: Bei pflegegrad 4 bringt der pauschbetrag pauschal 1.800 €. Liegen die jährlichen ausgaben für pflege und unterstützung jedoch deutlich über 4.000 €, kann die Absetzung tatsächlicher kosten steuerlich mehr bringen, vorausgesetzt, alle Belege sind vorhanden.

Eine Person sitzt an einem Tisch und arbeitet konzentriert am Laptop an ihrer Steuererklärung. Neben ihr liegen ein Ordner mit Belegen und Dokumenten, die sich auf den Pflegepauschbetrag und die steuerlichen Aspekte der Pflege beziehen, wie beispielsweise die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld.

Typische Fehler, Nachweise und praktische Tipps für pflegende Angehörige

Dieser ratgeber zum thema pflegepauschbetrag trotz pflegegeld wäre unvollständig ohne die häufigsten Stolperfallen:

Typische Fehler:

  • Pflegegeld unreflektiert an die pflegende person weiterleiten, „damit sie auch mal was davon hat“.

  • Mündliche Vereinbarungen über regelmäßige Zahlungen, die als Entlohnung gewertet werden.

  • Fehlende Dokumentation bei Barabhebungen, keine nachvollziehbare verwendung des pflegegelds.

Praktische Tipps:

  • Separates Konto für pflegegeld und Pflegeausgaben nutzen; Zahlungen per Überweisung statt bar.

  • Belege für pflegehilfsmittel, Therapien und pflegedienst chronologisch ablegen.

  • Kurze schriftliche Vereinbarung in der Familie: Keine Bezahlung der pflege, pflegegeld wird ausschließlich für den pflegebedürftigen eingesetzt.

Beratung nutzen:

  • Das finanzamt gibt Auskunft zu formalen Fragen der steuererklärung.

  • Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater helfen bei komplexen Fällen am ort, etwa der Kombination aus pflegepauschbetrag, pflegegeld und Pflegeheimkosten.

  • Pflegestützpunkte und die pflegekasse beraten betroffene zu pflegegrad 2, 5 und Leistungen wie Verhinderungspflege.

Pflegende angehörige sollten die steuerlichen Möglichkeiten aktiv prüfen, gerade wenn gleichzeitig pflegegeld und eigene kraft in die pflege fließen. Wer die Dokumentation sauber hält, kann sich die steuerliche pauschale in vielen Fällen sichern, wie auch pflege.de bestätigt. Holen Sie sich im Zweifel professionelle beratung, um keinen Euro zu verschenken.

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