Minijob in der Steuererklärung 2026: Wann musst du den 603-Euro-Job angeben?

Minijob in der Steuererklärung 2026: Wann musst du den 603-Euro-Job angeben?

Lesezeit: ca. 10 Minuten. Millionen menschen in Deutschland haben einen Minijob, als nebenjob, ferienjob oder als einzige einnahmen. Doch muss dieser überhaupt in die steuererklärung? Dieser artikel gibt dir alle antworten auf einen blick.

Kurze Antwort: Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?

Die entscheidende Frage lässt sich schnell beantworten: Ob dein minijob in der steuererklärung auftauchen muss, hängt ausschließlich davon ab, wie er besteuert wird. Minijobs werden in der regel pauschal mit 2 % versteuert, und dann bleibt dir die einkommensteuererklärung erspart. Wird der lohn dagegen individuell nach steuerklasse abgerechnet, gehört er in die anlage N.

Hier die Übersicht:

  • Pauschal versteuert (2 % über minijob zentrale): Du musst den verdienst nicht in der steuererklärung angeben. Die pauschsteuer deckt lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. kirchensteuer ab.

  • Pauschal versteuert (20 % ans finanzamt): Auch hier keine Angabe in der steuererklärung nötig.

  • Individuell nach steuerklasse versteuert (ELStAM): Der arbeitslohn muss in der anlage N eingetragen werden.

  • Mehrere minijobs oder steuerklasse VI: Fast immer besteht Erklärungspflicht, weil mindestens ein Job individuell versteuert wird.

Alle Zahlen in diesem artikel gelten für das Jahr 2026: Der mindestlohn beträgt 13,90 € pro Stunde, die geringfügigkeitsgrenze liegt bei 603 € monatlich und der Grundfreibetrag bei 12.348 €.

Was ist ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) 2026?

Ein Minijob ist eine geringfügige beschäftigung, bei der das regelmäßige arbeitsentgelt die verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro jährlich nicht übersteigt. Die grenze wird dynamisch an den mindestlohn gekoppelt, steigt dieser, steigt auch die Minijob-Grenze.

Die wichtigsten Merkmale im überblick:

  • Ein minijob darf bis zu 603 Euro monatlich einbringen. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026 auf Basis des Mindestlohns von 13,90 €/Stunde.

  • Minijobs sind bis zu 603 Euro monatlich steuerfrei für den arbeitnehmer, weil der arbeitgeber die steuer pauschal übernimmt.

  • Minijobs bieten keine sozialabgaben für die meisten arbeitnehmer (Ausnahme: rentenversicherung, siehe unten).

  • Ein unvorhergesehenes Überschreiten der verdienstgrenze ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt, ohne den Minijob-Status zu gefährden.

  • Von der geringfügigen beschäftigung abzugrenzen ist die kurzfristige beschäftigung: maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr, keine Berufsmäßigkeit, keine feste Entgeltgrenze.

  • Alle minijobs müssen offiziell bei der minijob zentrale (Knappschaft-Bahn-See) angemeldet werden.

Eine Person arbeitet an einem Café-Theke und serviert Kaffee an Kunden. Diese Tätigkeit könnte als Minijob angesehen werden, bei dem die Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden müssen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen.

Minijob in der Steuererklärung: Wann musst du ihn angeben?

Die Angabepflicht hängt allein von der art der besteuerung ab, nicht von der höhe des verdienstes, solange die Minijob-Grenze eingehalten wird. Der arbeitgeber entscheidet über die Besteuerungsform der minijobs.

So erkennst du, ob eine Angabe nötig ist:

  • Bei pauschaler versteuerung (2 % oder 20 %) hat der arbeitslohn Abgeltungswirkung. Er erhöht dein zu versteuerndes einkommen nicht. Du musst den Minijob nicht in der steuererklärung angeben.

  • Bei individueller versteuerung über elektronische Lohnsteuermerkmale (lohnsteuerklasse I, VI) wird der verdienst wie regulärer lohn behandelt. Hier ist die Angabe in der anlage N Pflicht.

  • Bei mehreren minijobs, von denen mindestens einer individuell versteuert wird, entsteht fast immer steuerpflicht.

  • Eine einkommensteuererklärung kann auch aus anderen Gründen verpflichtend sein, etwa bei steuerklasse V/VI, Lohnersatzleistungen oder weiteren Nebeneinkünften. In diesen fällen muss ein individuell versteuerter Minijob ebenfalls angegeben werden.

  • Prüfe deine Lohnabrechnung: Findest du dort keine Steuerabzüge und keine lohnsteuerbescheinigung, wurde dein Job sehr wahrscheinlich pauschal versteuert.

Pauschal versteuerter Minijob: Was bedeutet „pauschal versteuert“ konkret?

Wenn dein arbeitgeber oder deine arbeitgeberin die lohnsteuer pauschal übernimmt, ist der lohn aus Sicht der einkommensteuer abgegolten. Für dich als minijobber bedeutet das: kein Eintrag in der steuererklärung, kein zusätzlicher Aufwand.

Es gibt zwei varianten der pauschalen besteuerung:

Die 2-%-pauschale (Regelfall):

  • Die pauschalsteuer für minijobs beträgt 2 Prozent des Verdienstes.

  • Diese 2 % beinhalten lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. kirchensteuer.

  • Sie wird über die minijob zentrale abgeführt und gilt für 603-Euro-Jobs mit rentenversicherungspflicht.

  • Minijobs sind in der regel steuerfrei, wenn pauschal versteuert, die steuer trägt der arbeitgeber.

Die 20-%-pauschale:

  • Kommt vor allem bei Konstellationen ohne rentenversicherungspflicht oder bei bestimmten kurzfristigen beschäftigungen zum Einsatz.

  • Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und ggf. kirchensteuer an.

  • Abführung erfolgt direkt ans finanzamt.

In beiden fällen gilt: Bei pauschaler besteuerung muss der Minijob nicht in der steuererklärung angegeben werden, weil der arbeitslohn das zu versteuernde einkommen nicht erhöht. Du erkennst pauschal versteuerte Jobs daran, dass du keine lohnsteuerbescheinigung erhältst, lediglich deine Verdienstabrechnung weist den bruttolohn aus.

Individuell versteuerter Minijob: Wenn der 603-Euro-Job doch in die Steuererklärung gehört

Ein minijob muss angegeben werden, wenn er individuell versteuert wird, also wenn der arbeitgeber den lohnsteuerabzug nach deiner steuerklasse (ELStAM) vornimmt statt pauschal abzurechnen.

In diesen Situationen gehört der Minijob in die steuererklärung:

  • Der Minijob ist dein einziger Job, wird aber nach steuerklasse I, IV abgerechnet (z. B. weil der arbeitgeber auf pauschsteuer verzichtet hat).

  • Du hast einen hauptberuf und der Minijob wird als zweite beschäftigung in steuerklasse VI abgerechnet.

  • Du hast mehrere minijobs, von denen nicht alle pauschal versteuert werden.

  • Dein arbeitgeber stellt dir eine elektronische lohnsteuerbescheinigung aus, das ist das sicherste Zeichen für individuelle versteuerung.

  • Du erhältst eine Lohnabrechnung mit ausgewiesener lohnsteuer und ggf. sozialversicherungsbeiträge.

  • Solange dein gesamtes Jahreseinkommen (inklusive aller Einkünfte) unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt, kannst du über die steuererklärung die einbehaltene lohnsteuer oft vollständig zurückbekommen.

Auf einem Schreibtisch liegt ein Taschenrechner neben Euro-Münzen und Papiergeld, was auf die finanzielle Planung hinweist, die für die Steuererklärung von Minijobs wichtig ist. Die Anordnung der Gegenstände vermittelt einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden müssen.

Wo und wie gibst du einen steuerpflichtigen Minijob in der Steuererklärung an?

Nur individuell besteuerte minijobs werden eingetragen, und zwar genau wie jede andere nichtselbstständige arbeit. Die Eintragung erfolgt in der anlage N deiner einkommensteuererklärung.

Folgende angaben werden benötigt:

  • Bruttolohn (Jahressumme laut lohnsteuerbescheinigung)

  • Einbehaltene lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und kirchensteuer

  • Arbeitnehmeranteile zu Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (falls vorhanden)

  • Werbungskosten können in der anlage N der steuererklärung angegeben werden (dazu mehr unten)

Bei Zusammenveranlagung (Ehepaare / Lebenspartner) muss jede beschäftigte Person eine eigene anlage N ausfüllen. Der Eintrag funktioniert sowohl auf Papierformularen als auch online über ELSTER oder kommerzielle Steuerprogramme identisch.

Mehrere Minijobs: Kombinationen, Steuerklasse VI und Sozialversicherung

Minijobs sind flexibel und können neben anderen Jobs ausgeübt werden. Doch wer mehrere minijobs gleichzeitig hat, verliert schnell die übliche steuerliche Freiheit.

Die wichtigsten Regeln:

  • Einkünfte aus mehreren minijobs werden zusammengerechnet, um zu prüfen, ob die geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

  • Bei mehreren minijobs kann ein Job sozialversicherungspflichtig werden, wenn die verdienstgrenze überschritten wird, die beschäftigung wird dann zum midijob oder regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

  • Bei mehreren minijobs erfolgt die besteuerung in steuerklasse VI, sofern bereits ein anderer Job in steuerklasse I, V abgerechnet wird.

  • Steuerklasse VI zieht hohe laufende Steuerabzüge nach sich, die sich über die steuererklärung teilweise zurückholen lassen.

  • Ein pauschal versteuerter Minijob neben einem hauptberuf bleibt dagegen sozialversicherungsfrei, solange die verdienstgrenze eingehalten wird.

Praxisbeispiel: Du hast einen hauptberuf mit gehalt in steuerklasse I. Daneben arbeitest du einen pauschal versteuerten Minijob (400 €/Monat). → Der Minijob taucht nicht in deiner steuererklärung auf. Hast du stattdessen einen nebenjob, den der arbeitgeber nach steuerklasse VI abrechnet, musst du diesen lohn in der anlage N angeben und kannst zu viel gezahlte steuer über die Erklärung zurückholen.

Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Steuererklärung

Der unterschied zwischen einem regulären Minijob und einer kurzfristigen beschäftigung ist steuerlich relevant und wird oft verwechselt.

Merkmale der kurzfristigen beschäftigung:

  • Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr

  • Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig sein (also nicht zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts dienen)

  • Die Verdiensthöhe spielt keine Rolle, auch höhere Löhne sind möglich

  • Typische Beispiele: ferienjob von schüler und schülerinnen, Saisonarbeit, Messeeinsätze

Steuerliche Behandlung:

  • Oft pauschale besteuerung mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und kirchensteuer) durch den arbeitgeber

  • Alternativ individuelle besteuerung nach steuerklasse

  • Bei pauschsteuer: keine Angabe in der steuererklärung nötig

  • Bei individueller besteuerung: der lohn wird wie anderer arbeitslohn in der anlage N eingetragen

Rentenversicherung im Minijob: Pflicht, Befreiung und Wirkung auf die Steuer

Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, das unterscheidet sie von der Befreiung bei anderen Zweigen der sozialversicherung. Der arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag, und der minijobber stockt auf den vollen Beitragssatz auf (Eigenanteil ca. 3,6 % des Bruttolohns).

  • Du kannst dich schriftlich von der rentenversicherungspflicht befreien lassen.

  • Verbleibst du in der rentenversicherung, sammelst du Rentenpunkte und erfüllst Wartezeiten (z. B. für Erwerbsminderungsrente).

  • Befreiung bedeutet: höheres Netto, aber geringere Rentenansprüche.

  • Die vom arbeitnehmer gezahlten Rentenbeiträge können bei individueller besteuerung als Vorsorgeaufwendungen in der steuererklärung berücksichtigt werden.

  • Bei pauschal versteuertem Minijob entfallen diese steuervorteile, da der lohn nicht im zu versteuernden einkommen erscheint.

Werbungskosten und Minijob: Was kannst du absetzen, und wann nicht?

Werbungskosten sind Ausgaben für berufliche Tätigkeiten. Minijobber können Werbungskosten bis 1.230 Euro absetzen, den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Aber: Das funktioniert nur, wenn der lohn tatsächlich in die steuererklärung einfließt.

  • Typische Werbungskosten: fahrtkosten zwischen Wohnung und arbeitszeit (Entfernungspauschale), Arbeitsmittel wie Arbeitskleidung oder Fachliteratur, Fort- und Weiterbildungskosten.

  • Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr kann nur geltend gemacht werden, wenn weitere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.

  • Höhere Werbungskosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden.

  • Pauschal versteuerte minijobs erlauben keinen Werbungskostenabzug, weil der lohn steuerlich nicht erfasst wird.

  • Bei individuell versteuertem Minijob tragen Werbungskosten zur Minderung des zu versteuernden einkommens bei, vor allem lohnend, wenn die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen.

Spezialfall: Minijob in der Steuererklärung bei Rentnerinnen und Rentnern

Viele beschäftigten im Rentenalter bessern ihre Rente mit einem Minijob auf. Die steuerlichen regeln entsprechen im Grundsatz denen aktiver arbeitnehmer, aber es gibt Besonderheiten:

  • Der Besteuerungsanteil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab, für Neurentner 2026 liegt er bei 83 %. Der steuerfreie Anteil wird beim Renteneintritt festgeschrieben.

  • Der Grundfreibetrag von 12.348 € gilt auch für Rentner. Übersteigt die Summe aus steuerpflichtigem Rentenanteil und individuell versteuertem Minijob diesen Betrag, fällt einkommensteuer an.

  • Ein pauschal versteuerter Minijob muss auch von Rentnern nicht in der steuererklärung angegeben werden.

  • Ein individuell versteuerter Minijob wird in der anlage N eingetragen und kann dazu führen, dass auf die Rente insgesamt Steuern gezahlt werden müssen.

  • Zusätzliche Freibeträge (Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben) können die steuerlast senken.

Fristen, Formulare und praktische Tipps für die Steuererklärung mit Minijob

Die steuererklärung für 2025 endet am 31. Juli 2026, es sei denn, du beauftragst einen Steuerberater, dann verlängert sich die Frist.

Wichtige Formulare und Anlagen:

  • Mantelbogen (Hauptvordruck) für persönliche angaben

  • Anlage N für individuell versteuerte minijobs und anderen arbeitslohn

  • Ggf. Anlage Vorsorgeaufwand für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge

Checkliste für deinen Minijob:

  • Prüfe anhand der Lohnabrechnung, ob der Minijob pauschal oder individuell versteuert wurde.

  • Sammle alle lohnsteuerbescheinigungen (nur bei individueller versteuerung vorhanden).

  • Dokumentiere fahrtkosten und andere Werbungskosten, das ist nur bei individueller versteuerung relevant.

  • Nutze ELSTER oder ein Steuerprogramm: Viele Lohn- und Rentendaten werden automatisch übernommen.

Auf einem Schreibtisch liegt ein Kalender, in dem ein bestimmtes Datum eingekreist ist, neben dem ein Stift liegt. Diese Szene könnte für Menschen relevant sein, die sich mit der Steuererklärung für ihren Minijob oder Nebenjob beschäftigen.

Fazit: Minijob steuerlich richtig einordnen und unnötige Fehler vermeiden

  • Ein Minijob ist selten komplett steuerfrei, aber die pauschale übernimmt in der regel der arbeitgeber, sodass für dich als minijobber kein Aufwand entsteht.

  • Pauschal versteuerte geringfügige beschäftigungen tauchen in der einkommensteuererklärung nicht auf.

  • Individuell versteuerte minijobs und kurzfristige beschäftigungen gehören in die anlage N.

  • Bei mehreren minijobs oder steuerklasse VI lohnt sich die Prüfung einer Steuererstattung unter allen umständen.

Gerade bei gemischten Konstellationen, hauptberuf plus Minijob, mehrere minijobs, kurzfristige beschäftigung, kann eine sorgfältige steuererklärung bares geld bringen. Wirf einen blick auf deine Lohnabrechnungen, kläre die besteuerung und nutze die möglichkeiten, die dir der stand des Steuerrechts 2026 bietet. So vermeidest du Fehler und holst dir vor allem bei individueller versteuerung zu viel gezahlte steuer zurück.

Dieser Artikel wurde mit Blogie erstellt.

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