Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig arbeiten möchte, steht vor einer zentralen Frage: Wie viel Geld bleibt tatsächlich übrig? Dieser Artikel liefert alle Antworten, konkreten Rechenbeispiele und Tipps rund um das Thema Bürgergeld und Minijob im Jahr 2026.
Das Wichtigste in Kürze: Bürgergeld und Minijob 2026
Darf ich beim Bürgergeld einen Minijob haben? Ja. Ein Minijob neben dem Bürgergeld ist erlaubt. Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026? Die Minijob-Grenze liegt seit 2026 bei 603 Euro brutto monatlich. Was bedeutet die 603-Euro-Grenze für Bürgergeld-Empfänger? Ein Teil des Minijob-Verdiensts wird auf das Bürgergeld angerechnet, aber nicht alles.
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Ein Minijob beim Bürgergeld-Bezug ist grundsätzlich erlaubt und sogar erwünscht.
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Die 603-Euro-Grenze gilt seit dem 01.01.2026 als Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung.
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Bei Erwerbseinkommen aus einem Minijob greift ein Grundfreibetrag von 100 Euro plus ein gestaffelter Minijob-Freibetrag nach § 11b SGB II.
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Der maximale Freibetrag beträgt 208,90 Euro ab 2026, bei einem vollen Minijob-Verdienst von 603 Euro. Der Rest wird beim Bürgergeld angerechnet.
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In den Rechenbeispielen weiter unten sehen Sie, wie viel bei 450 Euro, 520 Euro und 603 Euro tatsächlich übrig bleibt.
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Für Schüler, Azubis und Studierende unter 25 Jahren gelten Sonderregeln: Die 603-Euro-Grenze bleibt bei ihnen komplett anrechnungsfrei.

Grundlagen: Was bedeutet Bürgergeld-Bezug und was ist ein Minijob?
Das Bürgergeld hat seit dem 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) abgelöst. Es dient als Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen und setzt sich zusammen aus dem Bürgergeld-Regelsatz für den Lebensunterhalt plus Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro.
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Die Minijob-Grenze beträgt seit 2026 603 Euro monatlich. Die Jahresentgeltgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 7.236 Euro. Davon abzugrenzen ist die kurzfristige Beschäftigung, bei der nicht der Verdienst, sondern die Zeitdauer begrenzt ist (maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr).
Warum müssen Bürgergeld-Leistungen und Einkommen aus einem Minijob zusammengedacht werden? Weil Bürgergeld eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung ist: Jeder Zuverdienst verringert grundsätzlich den Anspruch. Gleichzeitig sollen Freibeträge sicherstellen, dass sich Arbeit lohnt. Rund 32,5 % der Bürgergeld-Empfänger arbeiten bereits in einem Minijob, ein klares Zeichen dafür, dass die Kombination für viele Menschen eine echte Möglichkeit darstellt.
Rechtsgrundlage: Wie regelt § 11 und § 11b SGB II die Anrechnung beim Bürgergeld?
Beim Bürgergeld gilt jedes Einkommen nach § 11 SGB II als anrechenbares Einkommen. Das umfasst alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also auch den Minijob-Verdienst. Entscheidend: Einkommen über 100 Euro mindert das Bürgergeld.
§ 11b SGB II regelt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden dürfen, bevor die Anrechnung greift. Hier ist der Minijob-Freibetrag verankert: ein Grundfreibetrag von 100 Euro plus prozentuale Freibeträge für höhere Einkommensstufen.
Wichtig ist das sogenannte Zuflussprinzip: Einkommen wird im Monat des tatsächlichen Geldeingangs berücksichtigt. Das ist besonders relevant bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Trinkgeld oder Nachzahlungen, diese können im Zuflussmonat zu einer plötzlich höheren Anrechnung führen.
Die Freibeträge gelten ausschließlich für Erwerbseinkommen (Minijob, Teilzeit, Ausbildung). Einkünfte aus Unterhalt, Zinsen oder Mieteinnahmen profitieren nicht von diesen Freibeträgen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick (Stand 2026):
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§ 11 SGB II, Definition des anrechenbaren Einkommens
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§ 11b SGB II, Absetzbeträge und Freibeträge bei Erwerbseinkommen
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§ 8 SGB IV, Definition der geringfügigen Beschäftigung und der Minijob-Verdienstgrenze
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§ 60 SGB I, Mitwirkungs- und Meldepflichten
Minijob-Freibetrag beim Bürgergeld: So funktioniert die Staffelung 2026
Der Minijob-Freibetrag, oft auch Einkommensfreibetrag genannt, beschreibt den Betrag, der vom Erwerbseinkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Beim Bürgergeld-Bezug bleiben immer mindestens 100 Euro aus Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Bis 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, vollständig.
Die Staffelung nach § 11b Abs. 3 SGB II sieht 2026 so aus:
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0 bis 100 Euro: 100 % frei (Grundfreibetrag)
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Von 101 Euro bis 520 Euro: 20 Prozent des Betrags zusätzlich anrechnungsfrei
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Von 521 Euro bis 603 Euro: 30 Prozent anrechnungsfrei (dieser Bereich reicht laut Gesetz bis 1.000 Euro)
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Von 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro (bzw. bis 1.500 Euro mit minderjährigem Kind): 10 % frei
Einkommen über 1.000 Euro unterliegt also anderen Freibeträgen als der typische Minijob-Bereich. Beim klassischen Minijob mit 603 Euro Verdienst wirken die ersten drei Stufen zusammen: 100 Euro Grundfreibetrag plus 84 Euro (20 % von 420 Euro) plus 24,90 Euro (30 % von 83 Euro). Daraus ergibt sich der maximale Minijob-Freibetrag von 208,90 Euro.
603-Euro-Grenze beim Minijob: Entwicklung, Berechnung und Arbeitsstunden
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung. Die Minijob-Grenze war 2025 noch bei 556 Euro. Bis 2025, als die Minijob-Grenze bei 556 Euro lag, blieben von 100,01 bis 556 Euro ebenfalls 20 % anrechnungsfrei, bei einem geringeren Gesamtfreibetrag.
Die Minijob-Grenze beträgt seit dem 1. Januar 2026 603 Euro. Die Berechnung folgt einer festen Formel nach § 8 Abs. 1a SGB IV:
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Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro
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2026: 13,90 Euro × 130 = 1.807 Euro ÷ 3 = 602,33 Euro → aufgerundet auf 603 Euro
Weitere Daten im Überblick:
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Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde
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Monatsgrenze: 603 Euro brutto
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Jahresgrenze: 7.236 Euro
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Maximale Arbeitsstunden pro Monat beim Mindestlohn: ca. 43,38 Stunden (rund 10 Stunden pro Woche)
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Bei höherem Stundenlohn sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend
Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro, da der Mindestlohn dann auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben wird.
Konkrete Rechenbeispiele: Wie viel bleibt beim Bürgergeld und Minijob wirklich übrig?
Die folgenden Beispiele zeigen anhand typischer Fälle, was bei 100 Euro, 520 Euro und 603 Euro Minijob-Verdienst beim Bürgergeld-Bezug tatsächlich übrig bleibt. Ausgangslage: alleinstehende Person, Bürgergeld-Regelsatz 563 Euro plus Kosten der Unterkunft.

Beispiel 1: 100 Euro Minijob-Verdienst
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Bis zu 100 Euro bleiben anrechnungsfrei beim Bürgergeld.
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Bürgergeld wird nicht gekürzt.
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Der sogenannte „100-Euro-Job“ ist die einfachste Variante: Das gesamte Einkommen bleibt als Hinzuverdienst erhalten.
Beispiel 2: 520 Euro Minijob-Verdienst
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Grundfreibetrag: 100 Euro
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20 % von 420 Euro (Betrag zwischen 100,01 und 520 Euro): 84 Euro
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Gesamter Freibetrag: 184 Euro
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Anrechnung auf das Bürgergeld: 520 − 184 = 336 Euro Kürzung
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Verfügbarer Mehrbetrag gegenüber reinem Bürgergeld: 184 Euro
Beispiel 3: 603 Euro Minijob-Verdienst (voller Minijob)
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Grundfreibetrag: 100 Euro
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20 % von 420 Euro: 84 Euro
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30 % von 83 Euro (Betrag zwischen 520,01 und 603 Euro): 24,90 Euro
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Gesamter Freibetrag: 208,90 Euro
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Bei einem Verdienst von 603 Euro bleiben 208,90 Euro anrechnungsfrei.
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394,10 Euro werden beim Bürgergeld angerechnet.
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Der maximale Freibetrag beim Minijob liegt bei 208,90 Euro, das ist der Mehrbetrag, den Sie gegenüber dem reinen Bürgergeld-Regelsatz in der Tasche haben.
Ein Minijob kann das Gesamteinkommen trotz Anrechnung also spürbar erhöhen. Der Bruttolohn ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem, was tatsächlich zusätzlich verfügbar bleibt, entscheidend ist die Höhe des Freibetrags.
Werbungskosten und höhere Freibeträge: Wann mehr als 100 Euro anrechnungsfrei bleiben
Beim Bürgergeld und Minijob können bestimmte Kosten, die mit der Arbeit zusammenhängen, vom Einkommen abgezogen werden, bevor die Freibeträge greifen. Diese sogenannten Werbungskosten senken das anrechenbare Einkommen.
Typische Werbungskosten, die das Jobcenter anerkennt:
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Fahrkosten (ÖPNV-Ticket oder Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKW)
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Arbeitskleidung und Arbeitsmittel
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Gewerkschaftsbeiträge
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Kinderbetreuungskosten im direkten Zusammenhang mit der Arbeit
Konkretes Beispiel: Eine Person verdient 603 Euro im Minijob und weist 150 Euro Fahrtkosten nach.
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Zunächst werden die Werbungskosten abgezogen: 603 − 150 = 453 Euro anrechenbares Einkommen.
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Dann greifen die Freibeträge: 100 Euro Grundfreibetrag + 20 % von 353 Euro (Differenz 100 bis 453) = 70,60 Euro.
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Kein 30-%-Anteil, da das bereinigte Einkommen unter 520 Euro liegt.
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Gesamter Freibetrag: rund 170,60 Euro. Auf das Bürgergeld angerechnet werden nur ca. 282,40 Euro statt 394,10 Euro.
Wer Werbungskosten sauber dokumentiert und belegt, kann den effektiven Minijob-Freibetrag beim Bürgergeld also deutlich erhöhen. Ohne Nachweise gilt lediglich der Pauschalabzug von 100 Euro.
Sonderregeln beim Bürgergeld: Schüler, Azubis, Studierende und Freiwilligendienst
Für Jugendliche und junge Menschen unter 25 Jahren in Ausbildung, Schule oder Studium gelten beim Bürgergeld-Bezug deutlich günstigere Regeln.
Nach § 11b Abs. 2b SGB II gilt: Schüler unter 25 dürfen bis 603 Euro anrechnungsfrei verdienen. Das betrifft:
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Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen
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Auszubildende
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Studierende in BAföG-förderfähigen Studiengängen
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Freiwilligendienstleistende (FSJ, BFD)
Das bedeutet konkret: Wenn eine 17-jährige Schülerin neben dem Bürgergeld der Eltern einen Minijob mit 450 Euro monatlich hat, wird dieser Verdienst nicht auf die Bürgergeld-Leistungen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Nichts wird gekürzt.
Übergangsregel: Nach dem Schulabschluss bleibt das Einkommen bis zum Ende des dritten Monats ebenfalls bis zur 603-Euro-Grenze frei. Danach greifen die allgemeinen Freibeträge beim Bürgergeld.

Mehrere Minijobs beim Bürgergeld: Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?
Mehrere Minijobs für Bürgergeld-Empfänger sind grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen alle Verdienste zusammengerechnet werden, sowohl für die Minijob-Grenze als auch für die Anrechnung beim Bürgergeld.
Die 603-Euro-Grenze gilt für die Summe aller Minijobs, nicht pro Job. Wird die Grenze überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Typische Fallkonstellationen:
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2 Minijobs à 250 Euro = 500 Euro: Beide gelten zusammen als Minijob, die Anrechnung erfolgt auf das Gesamteinkommen von 500 Euro. Der Freibetrag berechnet sich auf Basis der 500 Euro.
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2 Minijobs à 350 Euro = 700 Euro: Die Summe übersteigt die Grenze. Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig, es fallen höhere Abgaben an, und die Anrechnung beim Bürgergeld fällt ebenfalls höher aus.
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1 Minijob + 1 kurzfristige Beschäftigung: Die kurzfristige Beschäftigung wird separat betrachtet (Zeitgrenze statt Verdienstgrenze), das Einkommen wird aber trotzdem beim Bürgergeld angerechnet.
Ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr kann für die Sozialversicherung unschädlich sein. Beim Bürgergeld führt das Mehreinkommen im jeweiligen Monat aber zu einer höheren Anrechnung.
Meldepflichten und Konsequenzen: Minijob beim Jobcenter richtig angeben
Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB II ist unmissverständlich: Jeder Minijob muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden. Minijobs müssen dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden, ohne Ausnahme. Die Meldung gilt auch für Verdienst unter 100 Euro.
Das müssen Bürgergeld-Empfänger beim Jobcenter melden:
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Beginn des Minijobs und Name des Arbeitgebers
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Vereinbarter Stundenlohn und voraussichtlicher monatlicher Verdienst
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Änderungen wie Stundenaufstockung, Lohnerhöhung oder Jobende
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Minijobber müssen Lohnabrechnungen beim Jobcenter einreichen
Das droht bei Nichtmeldung:
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Rückforderung zu viel gezahlter Bürgergeld-Leistungen
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Verspätete Meldungen können zu Bußgeldern führen, bis zu 5.000 Euro
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Nichtmeldung kann als Sozialbetrug gewertet werden, mit strafrechtlichen Konsequenzen
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Sache des Arbeitgebers. Die Meldung beim Jobcenter hingegen liegt in der Verantwortung der arbeitssuchenden Person selbst. Beides ist unabhängig voneinander erforderlich.
Arbeitsrechtliche Aspekte: Rechte von Minijobbern auch beim Bürgergeld-Bezug
Ein Minijob ist kein Job zweiter Klasse. Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie Bürgergeld beziehen oder nicht.
Die wichtigsten Rechte auf einen Blick:
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Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (2026)
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Bezahlter Urlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr, anteilig berechnet)
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen
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Mutterschutz und Kündigungsschutz für Schwangere
Die Anrechnung beim Bürgergeld ändert an diesen Rechten nichts. Arbeitsrechtliche Ansprüche ergeben sich aus dem Arbeitsrecht, nicht aus dem Bürgergeld-Bescheid.
Rentenversicherung im Minijob: Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 % (2026). Auf Antrag kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, das bringt etwas mehr Netto, aber weniger Rentenansprüche. Für Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende, die ohnehin wenig Rentenanwartschaften sammeln, sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.
Bürgergeld-Empfänger bleiben über das Jobcenter kranken- und pflegeversichert. Der Minijob ändert daran in der Regel nichts, solange die 603-Euro-Grenze nicht überschritten wird.
Strategien: Lohnt sich der Minijob beim Bürgergeld und worauf solltest du achten?
Die kurze Antwort: Ja. Auch wenn ein großer Teil des Einkommens beim Bürgergeld angerechnet wird, bleibt ein echter Mehrbetrag. Bei 603 Euro Verdienst sind das 208,90 Euro zusätzlich, Geld, das ohne den Minijob nicht zur Verfügung stünde.
Tipps zur Optimierung:
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Den Minijob-Verdienst so planen, dass die 603-Euro-Grenze sinnvoll ausgenutzt wird, ohne sie zu überschreiten.
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Werbungskosten konsequent dokumentieren und beim Jobcenter vorlegen.
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Änderungen im Job sofort beim Jobcenter melden, das vermeidet Rückforderungen.
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Mutter oder Vater mit Kindern: Den erhöhten Freibetrag bis 1.500 Euro im Blick behalten, falls der Wiedereinstieg in eine Teilzeitstelle möglich ist.
Alternativen und Ergänzungen:
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Weiterbildung mit Bürgergeld nutzen (Weiterbildungsgeld, Prämien bei Abschluss)
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Mittelfristiges Ziel: Übergang vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für bessere Absicherung und höhere Freibeträge auf dem Arbeitsmarkt
Key Takeaways:
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Die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro, der Minijob-Freibetrag bei 208,90 Euro.
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Alles muss beim Jobcenter gemeldet werden, auch Verdienst unter 100 Euro.
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Bürgergeld-Leistungen plus Minijob ergeben mehr Netto als Bürgergeld allein.
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Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter bieten Beratung und weitere Informationen zu Sozialleistungen und Wiedereinstieg.

FAQ: Häufige Fragen zu Bürgergeld und Minijob
Wie viel darf ich beim Bürgergeld dazuverdienen? Bis 100 Euro bleiben komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Darüber hinaus gelten gestaffelte Freibeträge bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit Kind). Bei einem vollen Minijob mit 603 Euro bleiben 208,90 Euro als Zuverdienst frei.
Wird ein Minijob von 603 Euro immer auf das Bürgergeld angerechnet? Ja, aber nicht vollständig. Bei einem Verdienst von 603 Euro bleiben 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der restliche Betrag von 394,10 Euro wird bürgergeldmindernd berücksichtigt.
Ist ein 100-Euro-Job ein Minijob? Ja, auch eine Beschäftigung mit 100 Euro Verdienst gilt als Minijob. Diese 100 Euro bleiben beim Bürgergeld-Bezug komplett anrechnungsfrei.
Darf ich mehrere Minijobs haben, wenn ich Bürgergeld beziehe? Ja, mehrere Minijobs sind zulässig. Entscheidend ist die Summe: Die 603-Euro-Grenze gilt für das Gesamteinkommen aller Minijobs zusammen. Alle Einkünfte werden gemeinsam auf das Bürgergeld angerechnet, der Freibetrag bezieht sich auf das Gesamteinkommen.
Wie viele Stunden darf ich arbeiten? Arbeitsrechtlich gibt es keine feste Stundengrenze für den Minijob. Praktisch ergeben sich beim Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde aber ca. 43 Stunden pro Monat (rund 10 Stunden pro Woche). Wer mehr arbeitet und über die Minijob-Verdienstgrenze kommt, rutscht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechend höherer Anrechnung.
Muss ich auch einen Minijob unter 100 Euro beim Jobcenter melden? Ja. Jeder Minijob muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden, unabhängig von der Höhe des Verdiensts. Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Euro.
Was passiert, wenn ich meinen Minijob nicht melde? Das Jobcenter kann zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern. Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. In schweren Fällen kann eine Nichtmeldung als Sozialbetrug gewertet werden.
Gilt der Freibetrag auch für Arbeitslosengeld (ALG I)? Nein, die hier beschriebenen Freibeträge nach § 11b SGB II gelten ausschließlich für das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Beim Arbeitslosengeld I (SGB III) gelten andere Regeln zur Anrechnung von Nebeneinkommen.